4.1.2 Staatskirchenverträge

Während Abkommen zwischen der römisch-katholischen Kirche und weltlichen Regierungen durchaus üblich sind (Konkordate), stellen die Staatskirchenverträge zwischen den deutschen Bundesländern und den auf ihrem Gebiete liegenden evangelischen Landeskirchen eine Besonderheit dar, die sich aus der deutschen Geschichte ergibt.

Im Jahre 1803 wurden im Reichsdeputationshauptschluss die deutschen Fürstentümer, als Ausgleich für die Gebietsabtretungen an Napoleon, unter anderem mit dem Land und dem Vermögen der Kirchen und Klöster entschädigt. Diese Enteignung kirchlichen Vermögens gilt bis heute als Begründung für die Dotationen des Staates an die Landeskirchen, also eine Art Schadenersatz. Diese Regelung gehört zu den umstrittensten Elementen der heutigen Staatskirchenverträge. Darüber hinaus regeln die Verträge (siehe Quelle) Dinge wie den Religionsunterricht an Schulen, die Einrichtung der theologischen Fakultäten an den Hochschulen, die Seelsorge in Krankenhäusern etc.